Main Bildungs- und Integrationsforum


Satzung



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein trägt den Namen „Main Bildungs- und Integrationsforum e.V.“, abgekürzt „Mabin e.V.“.

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Ziel und Zweckebestimmung


Ziel des Vereins ist die Förderung der Bildung und Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Migrantenhintergrund sowie die Jugendhilfe und die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.


Die Ziele und Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch


Bildungshilfen für Schülerinnen und Schüler bezüglich der Leistungsverbesserung in den Unterrichtsfächern;

Angebote von Kursen für das Erlernen und die Verbesserung der Sprache und der EDV – Grundkenntnisse;

Motivation zur Inanspruchnahme der Bildungs- und Ausbildungschancen;

Beratungen, Vorträge und Infoabende über das deutsche Bildungs- und Ausbildungssystem, seiner laufenden Entwicklung und der arbeitsmarktorientierten Bildungs- und Ausbildungsförderung;

Unterstützung bei der Integration in Bildungseinrichtungen, wie Schulen und Berufschulen;

Seminare, Tagungen, Workshops, Forschungen und Veröffentlichungen;

Aktivitäten für die Integration und für Völkerverständigung. Dazu gehören insbesondere Bildungs- und Kulturveranstaltungen, z.B. Infostände, usw.;

Unterstützung bei Verständnisproblemen im notwendigen Schriftverkehr, bei Unterlagen und Dokumenten;

Beratung und Betreuung der Familien bei Problemen;

Unterstützung der Immigranten bei ihren religiösen und kulturellen Bedürfnissen;

Unterstützung bzw. Träger von Bildungs- und Kultureinrichtungen;

Bildung von Fachausschüssen;

Zusammenarbeit mit den örtlichen Bildungseinrichtungen und Behörden, sowie Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, deren Interesse im Sinne dieser Satzung liegen.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und darf in erster Linie keine wirtschaftlichen Geschäfte betreiben.



§3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern von natürlichen Personen.

Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt  und  die Ziele des Vereins unterstützt und seit einem Jahr Fördermitglied ist.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Ordentliche und Fördermitglieder sind beitragspflichtig. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmengebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung  beschlossen wird.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.


Der Austritt kann schriftlich vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden.

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses

dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob und vorwerfbar zuwiderhandelt oder

vorsätzlich gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt oder

gegen ein anderes Vereinsmitglied unbegründete und haltlose Vorwürfe erbringt oder

das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen schädigt.

Dem auszuschließenden Mitglied sind zwei Wochen vor der Beschlussfassung die Vorwürfe mitzuteilen, damit das Mitglied hierzu Stellung nehmen kann.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.




§5 Beschlussfassung


Jede Beschlussfassung in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.



§6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand



§7 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung (MV) ist das Hauptorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal im Jahr statt. Die MV wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt per Post. Der/Die Vorstandsvorsitzende oder in seinem/ihrem Auftrag oder Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:


Sie nimmt die Jahresberichte und Rechnungslegungen für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen.

Sie entscheidet über Anträge im Bezug auf die Tagesordnung.

Sie wählt und entlastet den Vorstand.

Sie bestimmt über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Sie entscheidet über den jährlichen Haushaltsplan

Sie bestellt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen



§8 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern/innen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Antritt ihrer Nachfolger/innen im Amt.

Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die ersten beiden Beisitzer/innen bilden zugleich den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied der/die Vorsitzende sein muss. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bevollmächtigen ein geschäftsführenden Vorstandmitglied und den Kassenwart mit der Kontoführung. Für Projekte kann der geschäftsführende Vorstand besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen.

Voraussetzungen für die Kandidatur im Vorstand sind:

Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und

Mindestens drei fortlaufende Jahre ordentliche Mitgliedschaft im Verein und

Aktive Teilnahme an den Vereinsaktivitäten.

Die laufende Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er bestellt den/die Geschäftsführer/in und bestimmt die Vergütungen, Leistungs- und sonstige Aufwandsentschädigungen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:


Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

Erstellung eines Jahresberichtes

Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Beschlussfassung über Projekte und Aktivitäten des Vereins

Berufung von Fachausschüsse und Kommissionen


Die Vorstandssitzung wird nach Bedarf vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder in Person oder über Telekommunikationsmittel anwesend ist.

Der/Die Vorstandvorsitzende oder in seinem/ihrem Auftrag oder in seiner/ihrer Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung.

Beschlüsse der Vorstandsitzung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird. Die Vorstandsmitglieder haben Zugang zum Protokoll.

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Rücktritt, Abwahl oder Tod.

 


§9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung des Vereins erfolgt mit der Zustimmung von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Praunheimer Werkstätte gemeinnützige GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.



§10 Inkrafttreten der Satzung


Die Satzung tritt mit Feststellung der Gründungsversammlung am 07.03.2008 in Kraft.



Vollständige Satzung mit 2. Änderung